Unsere AGB´s
Hier finden Sie unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen.
I. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für den Umfang der Lieferungen und der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegen solche nicht vor, gelten grundsätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf eine andere Weise gewährleistet ist.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich vorzuschreiben. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich
vereinbart ist.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% bleiben bei Sonderanfertigung vorbehalten.
Die Angaben in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Zusicherungen von Eigenschaften i.S.d. 459 abs. 2 BGB dar. Solche Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Lieferers, wobei die Zusicherungen ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen.
Muster gelten als Versuchsmuster und nicht als Probe i.S.d. 494 BGB. Bei Verwendung der Muster ist auf etwaige Toleranzen zu achten. Herausgegebene Muster der Firma System Verwaltungs- und Vermietungs Gbr. sind deren Eigentum und müssen an den Lieferer wieder zurückgegeben werden. Muster sind nicht für die produktive Verwendung gedacht.
Prototypen enthalten unter Umständen nicht die vollen vom Kunden geforderten Eigenschaften und dienen ausschließlich zur Erprobung. Sie dürfen weder weiter veräußert werden, noch in Endprodukten verwendet werden.
II. Preise
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise sind freibleibend. Bei nicht vereinbarten Preisen kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anwendung. Außerdem sind wir berechtigt, die Preise für Abrufaufträge neu festzulegen, wenn diese durch Um Disposition des Bestellers nicht in der ursprünglich festgelegten Form abgewickelt werden können, also die Gesamtstückzahl, die Menge pro freigegebener Lieferung oder der Abnahmezeitraum eine Änderung erfahren.
Mehrkosten, die durch eine vom Besteller bestimmte Versandart entstehen, gehen zu dessen Lasten.
Sonderverpackungen, z.B. für Seefracht, werden mit den Selbstkosten berechnet.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller oder der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Liefergegenstände untersagt. Erfolgen Zugriffe dritter Personen, ist dies vom Besteller unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen.
Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat.
Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit dem Abschluss des Geschäfts mit dem Lieferer seine künftige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswerts des Liefergegenstands sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es einer bestimmten Erklärung bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Erfolgen Zugriffe Dritter auf die abgetretene Forderung, ist dies vom Besteller unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen.
Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung wird der Lieferer Miteigentümer der neuen Sache. In diesem Fall tritt der Besteller ebenfalls seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den Lieferer ab.
Für den Fall des Weiterverkaufstritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäfts mit dem Lieferer seine künftige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswerts des Liefergegenstands sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es einer bestimmten Erklärung bedarf.
Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherung die Lieferforderung des Lieferers um mehr als 20%, so ist dieser auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückabtretung verpflichtet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
Im Falle einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung (Vermischung, Verbindung, Verarbeitung) des Liefergegenstandes zu untersagen und dessen Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum am Liefergegenstand als Sicherung der Saldoforderung des Lieferers.
Die Rückforderung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
IV. Frist für Lieferungen und Leistungen
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegen solche nicht vor, so gelten grundsätzlich die Verkaufsbedingungen des Lieferers. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Die Einhaltung der Frist
setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen auf Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall/Verzug der Zulieferung, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonstige Umstände, die vom Lieferer nicht vertreten werden können, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als in Ziffer3 genannten Gründen kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schäden erwachsen sind, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% höchstens jedoch von 10% vom Werte desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner zugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
V. Export und Re-Export
Alle Lieferungen der Firma S.E. System Electronic GmbH erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach Bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt.
Von S.E. System Electronic GmbH gelieferte Produkte und technisches Know- How sind aufgrund der bestehenden Lizenzen und Urheberrechte zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr- einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig.
VI. Ausfuhrbeschränkungen
Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach Deutschem Recht das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 65731 Eschborn Tx.1, oder die zuständige Behörde eines anderen Lieferlandes.
VII. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-Transport- und Feuerschaden versichert.
Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Besteller am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb über. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller nach einwandfreiem Probebetrieb über. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebs oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Zahlungsbedingungen
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist, in der Regel also ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum, sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 8% ab Rechnungsfälligkeit zu berechnen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Käufers schriftlich anerkannt oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
Sofern uns nach Vertragsabschluss eine Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt wird oder falls vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, für den Gegenwert bereits erfolgter Lieferungen sofortige Zahlung zu verlangen und weitere Lieferungen von Vorauszahlung abhängig zu machen. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Das Zahlungsziel beträgt längstens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Barzahlung und Zahlung unter Nachnahme oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2% Skonto, soweit dies auf der Vorderseite der Rechnung angegeben ist.
Schecks und Wechsel gelten als Zahlung erst nach Eingang des Gegenwerts. Einzugs- und Diskontspesen trägt der Besteller.
Wechsel werden nur nach vorheriger Genehmigung durch den Lieferer angenommen. Treten jedoch Umstände auf, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so behält sich dieser die Aufhebung der Kreditgewährung sowie die Rückgabe und den Widerruf bereits angenommener Wechsel vor.
Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen muss der gesamte entstehende Saldo sofort bezahlt werden. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein überfälliger Saldo zugunsten des Lieferers im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zahlungen werden auf die älteste Schuld und etwaige Nebenkosten angerechnet.
Falls der Besteller in Verzug gerät, werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens in Höhe von 8% ab Rechnungsfälligkeit verlangt.
Unberechtigt abgezogene Skontobeträge werden bedingungslos nachgefordert.
IX. Haftung für Mängel
Beanstandungen oder Mängelrügen müssen sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Jahren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, schriftlich beim Lieferer geltend gemacht werden. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so leistet der Lieferer nach Rückgabe
des reklamierten Teils kostenlosen Ersatz. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, soweit diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Kosten der Beseitigung der aufgetretenen Mängel stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Teile, die ersetzt werden sollen, sind einzusenden. Ersetzt werden in allen Fällen nur diejenigen Teile, die den Fehler im Werkstoff oder der Werkarbeit aufweisen.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schaden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Der Lieferer ist von der Mangelhaftung entbunden, wenn Änderungs oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers durchgeführt worden sind.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrunde und in welchem Umfange, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
X. Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
XI. Vertragsanpassung
Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferer, Mängel an Transportmitteln, behördlicher Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und sonstigen Umständen, die vom Lieferer nicht vertreten werden können, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfange. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit und dem Rücktritt vom Vertrag Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
XII. Sonstiges
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. -Rosenheim –
Für Lieferungen in das Ausland gelten die Regeln der jeweils in Kraft befindlichen Incoterms. Alle mit dem Grenzübergang verbundenen Kosten wie Zölle, Steuern, Prüfungsgebühren und sonstige Kosten gehen zulasten des Bestellers.
Sollte eine Abrede eines Liefervertrags unwirksam sein, wird hierdurch dieser in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Abrede ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die in gesetzlich zu lässiger Weise wirtschaftlich vertretbar ist.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Geltung des Aufgrund des Haager Übereinkommen vom 01.07.64 erlassenen einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.
Stand: 26.11.2013